Statuten Grüne Region Sissach
Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Grüne Region Sissach besteht ein Verein gemäss Art. 60ff.

ZGB mit Sitz in Sissach. Als Region gilt der Wahlkreis Sissach[1].

Vereinszweck

Art. 2

Zweck des Vereins ist die aktive Wahrnehmung grüner Politik im Wahlkreis Sissach sowie die Vertretung der Interessen der Grünen Region Sissach

innerhalb der Grünen Partei Baselland.

Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied kann jede Person sein, die sich mit den Zielen des Vereins gemäss Statuten

einverstanden erklärt und den Jahresbeitrag nach Art. 15 lit. a zahlt.

Art. 4

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Region Sissach ist in der Regel mit einer

Mitgliedschaft bei den Grünen Baselland und den Grünen Schweiz verbunden.

Mitglieder der Grünen Baselland, die in der Region Sissach wohnen, sind somit automatisch

Mitglied der Grünen Region Sissach, Mitglieder der Grünen Region Sissach werden auch Mitglied der Grünen Baselland. Wer nur im einen oder andern Verein Mitglied sein möchte, muss dies ausdrücklich so bekunden.

Art. 5

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können von der Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstands mit Zweidrittelmehr aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer von den Grünen Baselland oder den Grünen Schweiz aus dem jeweiligen Verein ausgeschlossen wurde, bleibt bis zum Entscheid der nächsten statutengemäss einberufenen Mitgliederversammlung Mitglied der Ortssektion.

Organisation

Art. 7

Die Organe der Grünen Region Sissach sind:

a. die Mitgliedversammlung

b. der Vorstand

c. die Revisionsstelle

Art. 8

Die Mitgliedversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr

auf Einladung des Vorstands zusammen. Auch SympathisantInnen der Grünen

Region Sissach sind eingeladen, sich ohne Stimmrecht an den

Mitgliederversammlungen zu beteiligen.

Ordentliche Mitgliedversammlungen werden mindestens vier Wochen im Voraus angekündigt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliedversammlung verschickt werden.

Art. 9

Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Fünftel der Mitglieder

einladen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Sitzung muss mindestens 14

Tage im Voraus erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Strategien und Aktivitäten der Grünen Region Sissach gemeinsam mit

den Mitgliedern erarbeiten und im Rahmen der Mitgliederversammlung

festhalten

b. Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle

c. Genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge

d. Auflösung des Vereins

Art. 11

Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern und wird von der

Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

Art. 12

Der Vorstand besteht aus:

a. Präsidium

b. Kassier/-in

c. Aktuar/-in

Aufgaben des Vorstands

Art. 13

Der Vorstand tagt in der Regel vier Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom

Präsidium einberufen. Drei Mitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung

unter Abgabe von Traktanden verlangen. Die MandatsträgerInnen der Grünen im

Wahlkreis Region Sissach sind mit beratender Stimme in die Sitzungen

eingeladen. Nach Anmeldung beim Präsidium sind die Sitzungen für alle Mitglieder

offen. Der Vorstand berät die täglichen politischen Geschäfte, bereitet die

Mitgliederversammlung vor und genehmigt die Wahlvorschläge für Volkswahlen in

kommunale und kantonale Behörden.

Art. 14

Das Präsidium vertritt die Grünen Region Sissach nach aussen und bereitet die

Sitzungen mit dem Vorstand vor.

Finanzen

Art. 15

Die finanziellen Mittel der Grünen Region Sissach setzen sich zusammen aus:

a. Mitgliederbeiträgen

Den Mitgliederbeitrag legt die Grüne Partei Baselland fest

b. Spenden

Art. 16

Ein Mitglied des Vorstandes ist als KassierIn für die Finanzen der Grünen Region

Sissach verantwortlich. Der Mitgliederversammlung ist jährlich die revidierte

Rechnung und ein Budget vorzulegen. Die Mitgliederversammlung genehmigt

Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge.

Art. 17

Die Revisionsstelle besteht aus zwei RevisorInnen, deren Wahl erfolgt auf zwei

Jahre; sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung

schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 18

In finanziellen Angelegenheiten sind PräsidentIn und KassierIn alleine

unterschriftsberechtigt.

Art. 19

Für die finanziellen Verpflichtungen der Grünen Region Sissach haftet nur das

Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder

ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Art. 20

Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr

der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 21

Die Änderung der Statuten bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Lossagung des Vereins von den Grünen Baselland und/oder dessen dauerhaftes politisches Bekenntnis zu einer Partei erfordert die Auflösung des Vereins und seine Neugründung unter anderem Namen. Art. 21 ist änderungsresistent und kann nicht geändert werden.

Art. 22

Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung

am 1. April 2015 sofort in Kraft.

Sissach, 31. März 2015

[1]         Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg, Zunzgen